Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport Stand: 29.05.2020

Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird für die Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten im Bereich des Sports (§ 9 der 5. BayIfSMV) der nachfolgende Mindestrahmen vorgegeben. Für Betreiber oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV zur Erarbeitung eines solchen Konzepts verpflichtet sind, ist dieser Mindestrahmen verbindlich. Für sportartspezifische Regelungen können die Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV zu bringen sind.

1. Organisatorisches

a) Die Betreiber von Sportstätten oder die Veranstalter erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

b) Soweit in einer Sportstätte oder während einer Veranstaltung gastronomische oder andere Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelungen und Rahmenhygienekonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber.

c) Die Betreiber von Sportstätten schulen Personal (Trainer/Übungsleiter u. a.) und informieren Sporttreibende. Diese werden über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften informiert und geschult. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere sind vom Sportbetrieb ausgeschlossen.

d) Betreiber und Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht. e) Die Betreiber von Sportstätten kontrollieren die Einhaltung der standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen.

2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

a) Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Mindestabstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten. Die Gruppengröße sollte möglichst so gewählt, werden, dass die Voraussetzungen für den o. g. Mindestabstand geschaffen werden können. Ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen.

b) Ausschluss vom Sportbetrieb in Sportstätten für – Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen – Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere Die Nutzer von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Nutzer von Sportstätten-/Sportanlagen während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend das Sportgelände zu verlassen.

c) Sporttreibenden werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Die Teilnehmer sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.

d) Bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird. e) Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten sollen auch über ein Reinigungskonzept nach HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points) verfügen, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, Sport-/Trainingsgeräte, berücksichtigen muss.

f) Für Indoorsportanlagen (geschlossene Räumlichkeiten) hat das Schutz- und Hygienekonzept zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten. Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raum-/Hallengröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Sind Lüftungsanlagen vorhanden, so sind diese mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten.

3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Vor Betreten der Sportanlage

a) Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen.

b) Die Nutzer von Sportanlagen sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.

c) Die Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der Mindestabstandsregel von 1,5 Metern nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt (z. B. Personen des eigenen Hausstands).

d) Die Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass sie außerhalb des Trainings in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten, sowie in Sanitärbereichen (WC-Anlagen), eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.

4. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Outdoorsportbetrieb (an der frischen Luft)

a) Durch Zugangsbegrenzungen und organisatorische Regelungen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl einer Sportstätte zu keinem Zeitpunkt überschritten wird und die Abstandsregeln eingehalten werden. Warteschlangen sind durch geeignete Vorkehrungen des Sportanlagenbetreibers zu vermeiden.

b) Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Sportanlagennutzer sind bei der Datenerhe
bung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.

c) Der Betreiber einer Sportanlage (indoor und outdoor) hat die konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sport-/Trainingsgeräten, zu gewährleisten.

d) Die Sportausübung erfolgt grundsätzlich kontaktlos. Die Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der Mindestabstandsregel von 1,5 Metern nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt (z. B. Personen des eigenen Hausstands). e) Duschen und Umkleiden in geschlossenen Räumlichkeiten bleiben geschlossen. In offenen Räumlichkeiten ist zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

5. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoorsportbetrieb (in geschlossenen Räumen)

Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios. In Ergänzung zu den Auflagen des Outdoorsportbetriebs sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:

a) Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 60 Minuten beschränkt.

b) Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Trainingseinheiten/-kursen ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein vollständiger Frischluftaustausch stattfinden kann.

c) Die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage steht in Abhängigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort. Der Außenluftanteil sollte so weit wie möglich erhöht werden.

d) Die Nutzer von Indoorsportanlagen haben beim Betreten und Verlassen der Sportanlage sowie bei der Nutzung von Sanitärbereichen (WC-Anlagen) eine geeignete MundNasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Ausübung der sportlichen Aktivität.

6. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Freibadbetrieb In Ergänzung zu den Auflagen des Outdoorsportbetriebs sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:

a) Die Obergrenze für die Anzahl zeitgleich anwesender Badegäste in einer Freibadanlage ist in dem standortspezifischen Schutz- und Hygienekonzept zu bestimmen,

b) das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

c) Der Einlass von Kindern unter 14 Jahren ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder für die Betreuung zuständigen Erwachsenen erlaubt.

d) Der Betreiber hat die Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der 5. BayIfSMV inner- und außerhalb des Wassers (u. a. Kassenbereich, Liegewiese) sicherzustellen.

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Am 29. Mai lief zudem die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ab, die fünfte gilt somit ab dem 30. Mai, und ist zu finden unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/.

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