Sporttreiben in Corona-Zeiten: Aktueller Stand in Bayern

Wortlaut der Information aus dem Ministerium:

„Nachfolgend möchten wir auf eine Konkretisierung der Regelungen nach § 9 der 6. BayIfSMV hinweisen und um Übermittlung der Informationen an die Verbände und Aufnahme in die FAQ des BLSV bitten.

Nach § 9 der 6. BayIfSMV (abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_6-9) sind noch keine Sportwettkämpfe in sog. Kontaktsportarten (wie Mannschaftssport, Kampfsport) zugelassen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der 6. BayIfSMV ist allerdings unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport das Training in festen Trainingsgruppen zugelassen. Daran anknüpfend gehören auch dem Training dienende Spiele grundsätzlich zu den erlaubten Lockerungsmaßnahmen bei Sportarten mit Kontakt. Sofern solche Trainingsspiele vereinsübergreifend angesetzt werden, sind diese aufgrund der aktuellen pandemischen Lage bis auf Weiteres auf Spiele zwischen Vereinen aus Bayern begrenzt. Zuschauer sind indes nicht zugelassen.

Es sind lediglich Personen zugelassen, die für die Durchführung des Trainingsspiels notwendig sind, denen also eine eigene Funktion zukommt – etwa als Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, technisches Personal, Fahrer oder Personal für den Verkauf von Speisen und Getränken. Bei minderjährigen Spielern ist aber zudem stets die Anwesenheit der Eltern als Sorgeberechtigte möglich.  

Eine gewisse Sonderrolle haben zudem Pressevertreter. Auch hier möchten wir auf die Abgrenzung zu Zuschauern hinweisen, da Pressevertreter vielmehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und folglich keine Zuschauer im klassischen Sinne sind.

Ganz grundsätzlich sollten die allgemeinen Regelungen der 6. BayIfSMV (z. B. § 1 Abs. 1 der 6. BayIfSMV) sowie die Bestimmungen eines ggf. erforderlichen individuellen Schutz- und Hygienekonzepts nach § 9 der 6. BayIfSMV berücksichtigt werden.

 

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